Quelle: Bundesverband der Deutschen Volksbanken Raiffeisenbanken e.V. (BVR) (Stand: Juli 2016)
Vermögen richtig vererben
Damit Ihr letzter Wille sicher erfüllt wird
Kein Mensch macht sich gerne Gedanken um den eigenen Tod oder darüber, dass der geliebte Partner stirbt. Aber wer sein Vermögen in seinem Sinn vererben möchte, muss seinen Nachlass klar regeln. Das ist ein sehr persönliches und für viele Menschen deshalb auch sensibles Thema. Wir geben Ihnen hier wertvolle Informationen zu den Themen Erbschaft, Erbschaftssteuer und Testament.
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Verständlich erklärt: Erbschaft – erben und vererben
Profitieren Sie von unserem Know-how
Respekt und Vertrauen ist die Basis unserer Genossenschaftlichen Beratung, die Sie in allen Lebenslagen begleitet – in guten ebenso wie in schwierigen Zeiten. Gemeinsam analysieren wir mit Ihnen Ihre persönliche Vermögenssituation und helfen Ihnen, auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge Ihre individuellen Vorstellungen zu konkretisieren. Dabei stehen wir Ihnen zusammen mit erfahrenen Rechts- und Steuerberatern partnerschaftlich zur Seite. Gern binden wir auch Ihre Familie mit ein.
Sorgen Sie für den Todesfall vor
Im Todesfall kommen auf die Hinterbliebenen eine ganze Reihe Formalitäten zu, um die sie sich trotz ihrer Trauer kümmern müssen. Sie helfen Ihrer Familie, wenn Sie Ihre finanziellen Angelegenheiten vorher ordnen. Informieren Sie Ihren Partner, Ihre Kinder oder eine Person Ihres Vertrauens, wo Sie Ihre Unterlagen zu Versicherungen, zur Krankenkasse, zur Rentenstelle oder zu anderen Versorgungsträgern, zu Ihren Verträgen oder Mitgliedschaften aufbewahren. Denn Ihre Hinterbliebenen müssen sich dann um die Kündigungen kümmern. Auch die Steuererklärung des Erblassers muss bis Ende des Jahres abgegeben werden.
Nicht vergessen
Ihre Angehörigen benötigen Ihre Unterlagen von wichtigen Stellen wie der Krankenkasse, der Rentenstelle und anderer Versorgungsträger sowie von Versicherungen.
Checkliste für den Notfallordner
- Persönliche Informationen
- Kontaktdaten von Angehörigen
- Testament
- Depot-, Bank- bzw. Kontovollmachten und Informationen über Finanzen
- Krankenakte, Organspendeausweis
- Sensible Dokumente wie zum Beispiel die Geburtsurkunde
- Verträge zu Mietwohnungen, Versicherungen
- Informationen über Abonnements und Mitgliedschaften
- Unterlagen zur Rentenversicherung, Lebensversicherung oder anderen Absicherungen
- Informationen zur Steuererklärung
Konten, Kreditkarten und girocards sperren lassen
Ihre Vertrauensperson sollte auch darüber informiert sein, welche Konten, Depots und andere finanzielle Verbindlichkeiten Sie haben. Denn aus Sicherheitsgründen sollten Ihre Hinterbliebenen Bankkarten und Kreditkarten schnell sperren lassen.
Wann benötigt man ein Testament?
Die Entscheidung über Ihren Nachlass liegt in Ihrer Hand. Wenn Sie kein Testament oder Erbvertrag machen, entscheidet sich nach dem Gesetz, wie Ihr Erbe verteilt wird. Dann bestimmt im Wesentlichen der Verwandtschaftsgrad die Erbfolge:
- Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers wie Kinder, Enkel und Urenkel.
- Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge wie Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers.
- Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge wie Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers.
- Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
- Erben fünfter und fernerer Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Gesetzlicher Erbteil
Der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner erbt nach dem Gesetz ein Viertel, wenn es Familienmitglieder der ersten Ordnung gibt. Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern erhöht sich der gesetzliche Anteil auf die Hälfte. Lebte das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Anteil des überlebenden Ehegatten zusätzlich um ein Viertel.
Eigene Vorstellungen im Testament regeln
Gerade Menschen, die sich im Laufe ihres Lebens ein größeres Vermögen erarbeitet haben, möchten häufig selbst bestimmen, was nach ihrem Tod damit passiert. Wenn Sie eine andere als die vom Gesetz vorgesehene Aufteilung Ihres Vermögens wollen, müssen Sie Ihren letzten Willen schriftlich festhalten.
Wichtige Hinweise zum Testament
Sie können Ihr Testament entweder selbst verfassen oder einen Notar damit beauftragen, Ihren letzten Willen festzuhalten. Ehepartner können ein gemeinschaftliches Testament schreiben. Wichtig: Ein eigenhändig erstelltes Testament ist nur gültig, wenn der Erblasser es selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben hat. Achten Sie darauf, Ihr Testament in der Überschrift auch so zu benennen und unterschreiben Sie es mit Vor- und Nachnamen. Auch der Ort und das Datum sollten aufgeführt sein. Existieren mehrere Testamente, zählt immer nur das Testament mit dem jüngsten Datum, soweit es mit dem früheren Testament in Widerspruch steht. Außerdem sollten Sie Ihre Erben zur richtigen Identifizierung immer auch mit Vor- und Nachnamen und mit Geburtsdatum aufführen. Hat Ihr Testament mehrere Seiten, nummerieren und unterschreiben Sie jedes Blatt.
Checkliste: Testament schreiben
- Verfassen Sie Ihr Testament vom ersten bis zum letzten Wort handschriftlich.
- Unterschreiben Sie mit Vor- und Nachnamen auf jeder Seite.
- Vergessen Sie nicht, den Ort und das Datum aufzuführen.
- Erwähnen Sie Personen im Testament mit Vor- und Nachnamen und mit Geburtsdatum.
- Nummerieren Sie die Seiten Ihres Testaments durch.
- Als Verfasser eines eigenhändig geschriebenen Testaments müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Informieren Sie Ihre Angehörigen über die Existenz eines Testaments.
Verwahrung
Ein eigenhändig erstelltes Testament können Sie aufbewahren, wo Sie wollen. Es ist jedoch ratsam, mindestens einer Vertrauensperson mitzuteilen, wo Sie das Testament hinterlegt haben. Sie können Ihr Testament in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht geben (in Baden-Württemberg ab dem 1. Januar 2018). Dann können Sie Ihr Testament im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.
Notar
Wollen Sie dem Risiko eines Formfehlers bei der Erstellung Ihres Testaments entgehen, ist ein Gang zum Notar ratsam. Er bespricht mit Ihnen, wie und wem Sie Ihr Vermögen vererben möchten und erstellt dann den Text. Nach Ihrer Einwilligung beurkundet er das Testament. Wenn Sie Wohneigentum zu vererben haben, spart das notarielle Testament Ihren Erben später Kosten, weil sie in der Regel keinen Erbschein benötigen, um das Grundstück auf ihren Namen zu übertragen.
Beim Gang zum Notar und bei einer Änderung des Grundbucheintrags entstehen Kosten. Unser Notar- und Grundbuchkostenrechner hilft Ihnen, diese Kosten zu ermitteln:
Erbschaftssteuer – wer muss was zahlen?
Wer erbt, muss Erbschaftssteuer zahlen. Zwei Faktoren sind für die Berechnung der Steuer entscheidend:
- das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser und
- der Wert des erworbenen Nachlasses.
Das Verwandtschaftsverhältnis bestimmt die Höhe des Freibetrags und die Steuerklasse. Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und dem Wert des vererbten Vermögens. Ob und in welcher Höhe Ihre Erben Steuern zahlen müssen, können Sie anhand unserer Tabellen berechnen.
Freibeträge
Steuerklasse |
Erbe | Freibetrag |
---|---|---|
Steuerklasse I | Ehepartner, eingetragener Lebenspartner | 500.000 EUR |
Kinder (auch Adoptivkinder und Stiefkinder) | 400.000 EUR |
|
Enkelkind, das anstelle des verstorbenen Kindes erbt | 400.000 EUR |
|
Enkelkind | 200.000 EUR |
|
Urenkel und weitere Abkömmlinge, Eltern, Großeltern bei Erwerben von Todes wegen |
100.000 EUR |
|
Steuerklasse II | Eltern, Großeltern und Urgroßeltern (bei Schenkung), Geschwister (auch Halbgeschwister), Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner |
20.000 EUR |
Steuerklasse III | Gilt für alle übrigen Erwerber (z. B. Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) | 20.000 EUR |
Quelle: Broschüre "Erben und Vererben" des Bundesministeriums der Justiz
Steuersätze
Steuerpflichtiger Erwerb bis | Prozentsatz der Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |
75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
TIPP: Versorgungsfreibetrag
Hinterbliebene Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder unter 27 Jahren können zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt für den hinterbliebenen Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner 256.000 Euro und für die Kinder je nach Alter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro.
Gesetzliche Erbfolge - immer der Reihe nach
Wenn Sie Ihren "letzten Willen" nicht in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese legt fest, wie Ihr Erbe unter Ihren Verwandten und dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner verteilt wird. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Erben
- erster Ordnung: Abkömmlinge wie Kinder, Enkel, Urenkel;
- zweiter Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge wie Geschwister, Neffen und Nichten;
- dritter Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge wie Onkel, Tanten, Vettern, Cousinen;
- vierter Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge;
- fünfter und fernerer Ordnungen: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge.
Lebt noch ein Verwandter aus einer Ordnung, schließt dieser alle möglichen Erben einer nachfolgenden Ordnung aus.
Der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner als Erbe
Viele gehen davon aus, dass Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner die gesetzlichen Alleinerben sind. Das muss nicht immer der Fall sein. In der Regel erben sie neben Familienmitgliedern der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern die Hälfte. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der angegebene Erbteil des Ehegatten zusätzlich um ein Viertel. Gleiches gilt für Partner/-innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Pflichtteil
Ehepartnern, Eltern, Kindern, Enkeln und weiteren Abkömmlingen des Erblassers steht der sogenannte Pflichtteil zu, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung des Pflichtteils wird der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes zugrunde gelegt.
Erbschaft ausschlagen
Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, kann diese grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung von der Erbschaft und dem Grund der Berufung ausschlagen, indem er die Ausschlagung beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt. Für die öffentliche Beglaubigung ist in der Regel ein Notar zuständig. Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser den letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat, oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche und fachkundige Beratung durch das zuständige Nachlassgericht, einen Notar oder einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt nicht ersetzen.